Kostenträger

Für vollstationäre Pflege

Das Maß der benötigten Hilfe orientiert sich an der durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen festgestellten Pflegegrade. Für den Heimaufenthalt ist in der Regel die Pflegekasse sowie der überörtliche Sozialhilfeträger zuständig. Bei vorhandenem Vermögen können auch die Betroffenen selbst anteilig zur Kostendeckung herangezogen werden. Die Übernahme der Heimkosten können die Hilfsbedürftigen selbst oder ihr gesetzlicher Betreuer beantragen.

Für Eingliederungshilfe

Das Maß der benötigten Hilfe wird im Hilfeplan mit den BewerberInnen festgelegt. Für den Heimaufenthalt ist in der Regel der überörtliche Sozialhilfeträger zuständig. Bei vorhandenem Vermögen kann auch der/die Betroffene selbst anteilig zur Kostendeckung herangezogen werden. Die Übernahme der Heimkosten kann der/die Hilfebedürftige selbst oder sein/ihr gesetzlicher Betreuer beantragen.

Personenzentrierte Hilfeplanung, in dem die individuellen Ziele und Maßnahmen gemeinsam mit dem hilfesuchenden Menschen festgelegt werden, basiert auf dem Gesamtplanverfahren.

Für ambulant betreutes Wohnen

Die Hilfe erfolgt im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII.
Das Maß der benötigten Hilfe wird in Fachleistungsstunden festgelegt.
Für die Betreuungskosten ist in der Regel der überörtliche Sozialhilfeträger zuständig. Bei vorhandenem Vermögen kann auch der/die Betroffene selbst anteilig zur Kostendeckung herangezogen werden. Den Antrag zum ABW kann der/die Hilfebedürftige selbst oder sein/ihr gesetzlicher Betreuer stellen. Auch wir sind dabei gerne behilflich.